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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen
der TBSC The Brand Support Company GmbH & Co. KG

1 Geltung der Bedingungen

1.1 Die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Markt- und Sozialforschungsaufträge und deren Durchführung sowie für zukünftige Markt- und Sozialforschungsaufträge, welche der Auftraggeber TBSC erteilt und deren Durchführung.

Sie gelten nicht für die Zusammenarbeit zwischen privatrechtlich verfassten Markt- und Sozialforschungsinstituten zur Erfüllung von Aufträgen.

1.2 Verwendet der Auftraggeber eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen, so gelten diese nicht, soweit sie von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von TBSC abweichen oder diesen widersprechen. Im Fall widerstreitender Klauseln gilt zunächst deren gemeinsames Minimum. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber eine zwingende Geltung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen beansprucht. Ist das gemeinsame Minimum nicht zu ermitteln, werden diese Klauseln nicht Vertragsbestandteil. Der Inhalt des Vertrags richtet sich dann insoweit nach der getroffenen individuellen Vereinbarung oder den gesetzlichen Bestimmungen.

1.3 Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen bei oder nach Vertragsabschluss ist stets eine schriftliche Zustimmung von TBSC erforderlich.

2 Vertragsgegenstand

TBSC führt die übernommenen Aufträge im Sinne beratender Dienstleistungen in Übereinstimmung mit den Berufsgrundsätzen und Standesregeln der Markt- und Sozialforschung aus. TBSC unterstützt mit seinen Leistungen den Auftraggeber bei dessen Entscheidungen. Es trifft diese aber nicht selbst.

Für den Inhalt und den Umfang der von TBSC zu erbringenden Leistungen ist ausschließlich der jeweilige Einzelvertrag maßgeblich, soweit sich dazu nicht aus diesen AGB bereits etwas ergibt.
3 Angebot, Untersuchungsvorschlag

3.1 TBSC unterbreitet dem Interessenten sein Angebot grundsätzlich in Form eines Untersuchungsvorschlags, in dem die Aufgabenstellung, die zu ihrer Erfüllung zu erbringende Leistung, der Zeitbedarf für die Untersuchung sowie die zu zahlende Vergütung angegeben sind.

3.2 Der Interessent erhält den Untersuchungsvorschlag ausschließlich zur Entscheidung über die Auftragsvergabe der angebotenen Untersuchung. Sein Inhalt darf, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen ganz oder teilweise veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden.

3.3 Soweit der Auftraggeber mit dem Auftrag ein Ziel verfolgt, das für TBSC nicht offensichtlich ist, weist ihn dieses darauf hin. Der Auftraggeber muss dann schriftlich sein Ziel offen legen.

3.4 Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Untersuchungsgegenstände oder Untersuchungsmethoden kann TBSC nicht gewährleisten, es sei denn, sie wird schriftlich vereinbart. Soweit Exklusivität vereinbart wird, sind ihre Dauer und ein gegebenenfalls zusätzlich zu berechnendes Honorar festzulegen.

3.5 Änderungen des Auftrags nach Vertragsabschluss bedürfen einer schriftlichen Bestätigung von TBSC.

3.6 Eine vorzeitige Kündigung des Vertrages ist nur aus wichtigem Grund zulässig. Im Falle einer unberechtigten Kündigung oder der Nichtabnahme von Leistungen durch TBSC seitens des Auftraggebers bleibt der Anspruch von TBSC auf Zahlung der vereinbarten Vergütung unberührt.

4 Vergütung

4.1 Die im Untersuchungsvorschlag genannte Vergütung umfasst grundsätzlich alle von TBSC im Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags im Untersuchungsvorschlag angebotenen Leistungen. Für darüber hinausgehende, vom Auftraggeber gewünschte Leistungen kann TBSC eine zusätzliche Vergütung verlangen.

4.2 Mehrkosten, die von TBSC nicht zu vertreten sind, und Mehrkosten, die von TBSC bei Auftragserteilung trotz gebotener Sorgfalt nicht voraussehbar waren, kann TBSC gesondert in Rechnung stellen, wenn sie an einen sachlich berechtigten Grund anknüpfen und für den Auftraggeber klar erkennbar und hinreichend bestimmt sind. Das gilt auch, wenn der Auftraggeber diese Kosten nicht zu vertreten hat.

4.3 Die vereinbarte Vergütung dient zur Finanzierung der Durchführung der jeweiligen Untersuchung. Deswegen ist jeweils ein Drittel der vereinbarten Vergütung zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer bei Auftragserteilung, bei Beginn der Erhebungsarbeit (d.h. mit Abschluss der entsprechenden Vorbereitungsarbeiten) und bei Ablieferung der Ergebnisse fällig, sofern die Parteien keine andere Zahlungsregelung treffen.

4.4 Die Vergütung ist ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungsstellung zahlbar. Im Fall von Zahlungsverzug ist TBSC berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verlangen. TBSC behält sich im Fall säumiger Zahlungen auch das Recht vor, die Leistungen zurückzubehalten.

4.5 Die Aufrechnung mit etwaigen Gegenansprüchen ist dem Auftraggeber nur gestattet, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder bereits rechtskräftig gerichtlich festgestellt sind.

5 Auftragsdurchführung

5.1 TBSC führt – Nr. 2 entsprechend – den Auftrag nach wissenschaftlichen Methoden der Markt- und Sozialforschung durch.

5.2 Stellt sich nach Auftragserteilung heraus, dass die Untersuchung aus methodischen Gründen, die weder der Auftraggeber noch TBSC vorhersehen konnten und zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden kann, informiert TBSC unverzüglich den Auftraggeber. Finden beide Vertragsparteien keine methodische Lösung des Problems, ist TBSC berechtigt, den Auftrag wegen Undurchführbarkeit zurückzugeben.

5.3 Die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Untersuchung sowie die Überprüfung der Durchführung und der Ergebnisse der Untersuchung durch den Auftraggeber bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Falls dadurch Mehrkosten entstehen, müssen sie vom Auftraggeber getragen werden. Dabei ist TBSC – wie immer – verpflichtet, die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen zu wahren.

5.4 TBSC ist es gestattet, zur Erfüllung seiner Aufgaben aus dem Untersuchungsauftrag Unteraufträge innerhalb der eigenen Organisation zu vergeben. Wenn Unteraufträge außerhalb der eigenen Organisation vergeben werden sollen, teilt TBSC dieses dem Auftraggeber sobald wie möglich vorher mit. Auf Anforderung des Auftraggebers ist ihm die Identität dieser Unterauftragnehmer mitzuteilen.

TBSC sichert zu, dass bei der Vergabe von Unteraufträgen die erforderliche Vertraulichkeit gewahrt und die Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung sowie weitere gesetzliche Vorgaben, wie z.B. der Datenschutz, eingehalten werden.

5.5 Wenn der Auftraggeber einen bestimmten Unterauftragnehmer fordert, haftet das TBSC nicht für die Richtigkeit, Vollständigkeit oder Qualität dessen Arbeit, es sei denn, es liegt eine Pflichtverletzung von TBSC im Sinne von Nr. 8.4 vor.

6 Urheberrechte, Eigentumsrechte und akzessorische Pflichten

6.1 TBSC verbleiben alle Rechte, die ihr nach dem Urheberrechtsgesetz zustehen. Der Auftraggeber erkennt an, dass das alleinige Urheberrecht und alle Schutzrechte an Untersuchungskonzeptionen, Vorschlägen, Methoden, Verfahren und Verfahrenstechniken, grafischen und tabellarischen Darstellungen, die von TBSC stammen, und an in sonstigen Leistungen von TBSC verkörperten Know-how ausschließlich TBSC zustehen. Das Urheberrecht des Auftraggebers an Unterlagen, die er erarbeitet hat, bleibt unberührt.

6.2 Das Eigentum an dem bei Durchführung des Auftrags angefallenen Material – Datenträger jeder Art, Fragebogen, weitere schriftliche Unterlagen usw. – und der angefallenen Daten liegt, wenn nichts anderes vereinbart wird, bei TBSC. Die Anonymität der Befragten oder der Testpersonen darf durch eine solche Vereinbarung nicht gefährdet werden.

6.3 TBSC verpflichtet sich, Erhebungsunterlagen für einen Zeitraum von einem Jahr und Datenträger für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Ablieferung des Untersuchungsberichts aufzubewahren, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen wird.

6.4 TBSC und Auftraggeber verpflichten sich, sämtliche wechselseitig im Rahmen der Auftragsdurchführung ausgetauschten Informationen streng vertraulich zu behandeln und sie ausschließlich für die Durchführung des Auftrags zu verwenden. Die Mitarbeiter sind entsprechend zu verpflichten. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Auftragsdurchführung. Sie besteht nicht für solche Informationen, für welche die andere Partei nachweist, dass sie vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit vor dem Empfang bekannt waren oder sie der Öffentlichkeit nach dem Empfang zugänglich wurden, ohne dass die empfangende Partei dafür verantwortlich war.

7 Verwendung des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse

7.1 Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse stehen dem Auftraggeber nur zum internen Gebrauch zur Verfügung, es sei denn TBSC stimmt ihrer vollständigen oder teilweisen Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung zu oder TBSC gibt sie aufgrund der Natur der Sache oder aufgrund von Urheberrechten oder Eigentumsrechten (siehe Nr. 6) frei. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung von TBSC zum Zweck der Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung auch nicht vervielfältigt, gedruckt oder in Dokumentations- und Informationssystemen jeder Art gespeichert, verarbeitet oder verbreitet werden. Diese Regelungen gelten auch für Untersuchungsberichte und Untersuchungsergebnisse, die aus Gemeinschaftsstudien (Syndicated Studies) resultieren. Der Auftraggeber erhält an diesen kein alleiniges Nutzungsrecht. Diese Regelungen gelten nicht, soweit es sich lediglich um unwesentliche Teile der Untersuchungsberichte oder Untersuchungsergebnisse handelt.

7.2 Wettbewerbsvergleichende Veröffentlichungen unter Nennung von TBSC sind nur nach ausdrücklicher Zustimmung von TBSC zulässig, nachdem TBSC den konkreten zu veröffentlichenden Text freigegeben hat.

7.3 Der Gebrauch von Untersuchungsergebnissen und Untersuchungsberichten im Vorfeld rechtsförmlicher Verfahren (z.B. Gerichtsverfahren, Schiedsgerichtsverfahren, behördliche Verfahren) ist ohne die vorherige schriftliche Einwilligung von TBSC – vorbehaltlich vorrangiger gesetzlicher / verwaltungsrechtlicher Vorschriften oder gerichtlicher Entscheidungen – untersagt.

7.4 Will der Auftraggeber ganz oder teilweise aus dem Untersuchungsbericht zitieren, so muss er die Zitate als solche kenntlich machen und dabei TBSC als Verfasser des Untersuchungsberichts nennen.

7.5 Der Auftraggeber stellt TBSC von allen Ansprüchen frei, die gegen TBSC geltend gemacht werden, weil der Auftraggeber die ordnungsgemäß gewonnenen Ergebnisse vorsätzlich oder fahrlässig rechtswidrig verwendet hat, insbesondere durch rechtswidrige und/oder falsche Werbung.

8 Gewährleistung und Haftung

8.1 Die Haftung von TBSC und Mängelansprüche des Auftraggebers richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. TBSC gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung und wissenschaftliche Auswertung der Untersuchung. Gewährleistungsansprüche bestehen bei offensichtlichen Mängeln nur dann, wenn der Auftraggeber diese zwei Wochen nach Erhalt des Untersuchungsberichts und der Untersuchungsergebnisse schriftlich der TBSC gegenüber rügt. Bei nicht offensichtlichen Mängeln gilt diese Frist ab Kenntnisnahme des Mangels, spätestens jedoch nach drei Monaten ab Bekanntgabe der letzten rechtserheblichen Daten.

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Erhalt der letzten rechtserheblichen Daten und beträgt ein Jahr.

8.2 TBSC ist berechtigt, einer Gewährleistungsverpflichtung zunächst durch Nacherfüllung nachzukommen. Sonstige Gewährleistungsansprüche kann der Auftraggeber erst geltend machen, wenn eine Nacherfüllung durch TBSC gescheitert ist oder TBSC eine solche ablehnt.

8.3 TBSC steht nicht dafür ein, dass die von ihm nach den Regeln und Methoden der Markt- und Sozialforschung erhobenen, ausgewerteten und analysierten Daten vom Auftraggeber in einer bestimmten Weise kaufmännisch verwertet werden können.

8.4 TBSC haftet nicht für Schäden, die aus oder in Verbindung mit der Auslegung der gelieferten Daten / Ergebnisse durch den Auftraggeber entstehen, es sei denn es liegt eine Pflichtverletzung auf Seiten von TBSC im Sinne von Nr. 8.4 vor.

8.5 Schadensersatzansprüche des Auftraggebers gegen TBSC oder seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen bestehen nur bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, einer vertragswesentlichen Pflicht oder bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch TBSC, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels der Untersuchung.

8.6 Bei durch fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten verursachten Schäden haftet TBSC nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden. Die Höhe des Schadenersatzes ist dabei auf die Gesamthöhe der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags beschränkt. Der Ersatz von mittelbaren Schäden und unvorhersehbaren Folgeschäden ist ausgeschlossen.

8.7 Sofern der Auftraggeber wegen angeblicher Pflichtverletzungen von TBSC in Anspruch genommen wird und der Auftraggeber bei TBSC regressieren möchte, ist TBSC frühestmöglich zu informieren. TBSC ist berechtigt, den Rechtsstreit zu führen oder zu betreuen. Dieses Recht von TBSC lässt die Verteidigungsrechte des Auftraggebers unberührt.

9 Verzug

9.1 Gerät der Auftraggeber mit der Erteilung der für die Durchführung der Untersuchung notwendigen Informationen oder mit dem zur Verfügung stellen der dafür erforderlichen Unterlagen in Verzug, ist TBSC nicht verpflichtet, vereinbarte Liefer- und Leistungsfristen einzuhalten.

Kommt der Auftraggeber trotz angemessener Nachfristsetzung durch TBSC der Erfüllung seiner Mitwirkungspflichten nicht nach, ist TBSC berechtigt, das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen und Schadensersatz zu verlangen.

9.2 Bei verspäteter Lieferung haftet TBSC nur bei Verzug. Schadensersatzansprüche kann der Auftraggeber nur nach Maßgabe der Nr. 8 geltend machen.

9.3 Bei Nichteinhaltung vereinbarter Lieferfristen durch Verzögerung aufgrund höherer Gewalt, Aufruhr, Streik, hoheitlicher Maßnahmen, Aussperrung oder von TBSC nicht zu vertretender Betriebsstörungen auch bei einem Subunternehmer verlängert sich die Leistungszeit um den Zeitraum bis zur Behebung der Störung. Beginn und Ende der Störung teilt TBSC dem Auftraggeber mit. Bei dauerhaften Betriebsstörungen durch höhere Gewalt oder von TBSC nicht zu vertretenden dauerhaften Betriebsstörungen hat TBSC das Recht, unter Ausschluss jedweder Ersatzansprüche das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grund zu kündigen.

10 Schlussbestimmungen

10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist, wenn die Parteien Kaufleute sind, der Sitz von TBSC.

10.2 Für die Vertragsbeziehung zwischen TBSC und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wird.

10.3 Schriftform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch Telefax und E-Mail.

10.4 Die Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ins Englische dient lediglich dem besseren Verständnis. Im Falle einer Kollision von Bestimmungen der englischen Übersetzung mit der deutschen Fassung gehen die Bestimmungen der deutschen Allgemeinen Geschäftsbedingungen vor.

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